Wie funktioniert ein Mahnverfahren?
Das Mahnverfahren beginnt mit einer einfachen Rechnung und endet im schlimmsten Fall mit einem Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher die eidesstattliche Versicherung). Bis dahin ist es allerdings ein weiter Weg, den man jederzeit stoppen kann.
Im Normalfall endet das außergerichtliche Mahnverfahren nach der dritten Mahnung (wie gesagt, niemand muss dreimal mahnen, es ist aber allgemein üblich). Der Gläubiger kann die Forderung an ein Inkassoinstitut übergeben. Das Inkasso zeigt dann seine Beauftragung an und mahnt in der Regel damit gleichzeitig ein letztes Mal. In der Regel wird die Forderung bezahlt oder das Inkassounternehmen beantragt einen Mahnbescheid.
Hier beginnt das gerichtliche Mahnverfahren. Der Mahnbescheid wird beim zuständigen Gericht beantragt und dem Schuldner zugestellt. Wichtig ist zu wissen, es wird nur die formale Richtigkeit des Antrages geprüft, nicht die Forderung. Jetzt wird der Mahnbescheid zugestellt. Nun läuft die Frist von zwei Wochen in der man der Forderung widersprechen kann (es ist möglich der Forderung auch in Teilen zu widersprechen, aber das sollte gut überlegt sein, das kann sonst teuer werden).
Wenn dem Mahnbescheid nicht widersprochen wird, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Er hat dafür sechs Monate Zeit. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, der gegen den Schuldner in verschiedenen Formen eingesetzt werden kann. „Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich“ (§ 700 Abs. 1 ZPO). Wenn gegen den Vollstreckungsbescheid kein Einspruch eingelegt wird, die Frist dazu beträgt auch zwei Wochen, wird dieser rechtskräftig und kann nicht mehr, von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, angefochten werden. Die Forderung ist damit gültig, selbst wenn sie es vorher nicht war. Die Frist von zwei Wochen kann nicht verlängert werden, da es sich um eine sogenannte „Notfrist“ handelt.
Der Einspruch ist prinzipiell schriftlich einzulegen, muss handschriftlich unterzeichnet sein. Es ist möglich gegen den Vollstreckungsbescheid in Teilen Einspruch einzulegen, dann sollte der Umfang der Anfechtung aber auch so genau wie möglich beschrieben sein.
Das Datum, an dem die Frist beginnt, ist das auf dem Umschlag notierte Zustellungsdatum. Sollte der Gerichtsvollzieher den Bescheid zugestellt haben, gilt dieser Tag als Zustellungsdatum.
Der Gerichtsvollzieher kann nun versuchen zu pfänden. Es sind dazu verschiedene Pfändungsarten möglich (Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung, Taschenpfändung), das wird jeweils vom Gläubiger beantragt, genauso wie die Abgabe einer Vermögensauskunft. Natürlich besteht hier die Verpflichtung in vollem Umfang die gesamten Vermögensverhältnisse mitzuteilen. Bei Falschangaben begeht man eine Straftat, die mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden kann. Die Verweigerung der Vermögensauskunft kann zu einem Haftbefehl führen.
Ein vollstreckbarer Titel hat 30 Jahre Gültigkeit, zuzüglich Zinsen. Die Zinsen verjähren in der Regel nach drei Jahren, außer sie sind Inhalt des Titels.
Alles in allem ist es einfach besser so frühzeitig wie mögllich zu reagieren, wir helfen auch dabei.
Natürlich stehen wir für Fragen gerne zur Verfügung, machen aber natürlich keine Rechtsberatung. Bis dahin wünschen wir euch Gesundheit und alles Gute für diese nicht so leichte Zeit.
Euer Team von Burgfinanz